Zugelassene Lieferanten und teilnehmende Bildungseinrichtungen sind in einer Kartendarstellung finden.
Sie interessieren sich für die Teilnahme Ihrer Einrichtung am EU-Schulprogramm? Hier bekommen Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Gibt es Voraussetzungen für die Teilnahme?
Als Kindertageseinrichtung in Niedersachsen und in Bremen können Sie sich ausschließlich für die Programmkomponente „Trinkmilch“ bewerben.
In Hamburg dürfen nur Schulen an dem EU-Schulprogramm teilnehmen.
Kinder an folgenden Niedersächsischen Schulen können sich für die Programmkomponenten „Trinkmilch“ und „Obst und Gemüse“ bewerben:
- Grundschulen mit den Klassen 1-4
- Förderschulen mit den Klassen 1-6
- Landesbildungszentren mit den Klassen 1-6
- an weiterführenden Schulen mit den Klassen 5-6
- in Schulkindergärten gem. § 6 Abs. 3 NSchG können sich für die Programmkomponenten „Schulmilch“ und „Obst/Gemüse“ bewerben
Kinder an folgenden bremischen Schulen können sich für die Programmkomponente „Obst/Gemüse“ bewerben:
- Kinder an Grundschulen vom ersten bis vierten Jahrgang
- an Förderzentren vom ersten bis sechsten Jahrgang
Kinder an folgenden hamburgischen Schulen können sich für die Programmkomponente „Trinkmilch“ und „Obst/Gemüse“ bewerben:
- Grundschulen mit den Klassen 1-4 sowie Vorschulklassen
Welche Obst- und Gemüsearten sind beihilfefähig?
Obst- und Gemüsearten aus der veröffentlichten Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse werden gefördert. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen konventioneller und biologischer/ökologischer Erzeugung. Zudem sollen Erzeugnisse aus regionaler Erzeugung und mit saisonalem Bezug nach Möglichkeit besonders berücksichtigt werden. An den Schulen kann dann im Bedarfsfall die Zubereitung des Obstes und des Gemüses zu Fingerfood erfolgen. Gemeinsam wird dann das Obst und Gemüse in der Klasse verzehrt. Dabei sollten die Lehrkräfte darauf achten, dass die Kinder verschiedene Obst- und Gemüsearten möglichst regional und saisonal kennenlernen und probieren.
Wann kann sich unsere Einrichtung bewerben?
Das Bewerbungsverfahren findet jährlich vor Beginn des Schuljahres/Betreuungsjahres statt. Dazu wird ein Online-Bewerbungsverfahren unter www.schulprogramm.niedersachsen.de zur Verfügung gestellt und in einem festgelegten Zeitraum freigeschaltet. Jede Bildungseinrichtung, die unter die Zielgruppe fällt, kann sich jährlich bewerben. Die Auswahl der Bildungseinrichtungen erfolgt anhand sozialer und regionaler Kriterien. Die Bildungseinrichtungen werden jeweils für ein Schuljahr ausgewählt.
Wie nimmt unsere Einrichtung teil?
Als Einrichtung meldet man sich immer im Frühjahr für das im Sommer beginnende Förderjahr an. Für jedes Förderjahr muss erneut am Bewerbungsverfahren teilgenommen werden.
Wie findet unsere Einrichtung einen passenden Lieferanten?
Sie finden in der Liste der Lieferanten alle Lieferanten, die aktuell zugelassen sind. Nehmen Sie Kontakt zu einem zugelassenen Lieferanten auf und vereinbaren Sie ggf. die Belieferung. Diese privatrechtliche Vereinbarung kann mündlich oder in Schriftform erfolgen. Zu Beginn des Schuljahres übersenden Sie das ausgefüllte Meldeblatt mit dem Nachweis an den ausgewählten Lieferanten. Füllen Sie zu Beginn des Schuljahres das Meldeblatt gemeinsam mit dem Lieferanten aus. Den aktuellen Vordruck finden Sie hier.
Welche Verpflichtungen haben wir als Einrichtung?
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens bestätigt die Bildungseinrichtung, dass sie die geltenden Teilnahmebedingungen einhalten wird. Ab der Teilnahme am EU-Schulprogramm (Belieferung durch eine Lieferantin/einen Lieferanten) sind die Teilnahmebedingungen zwingend einzuhalten. Das offizielle Poster zur Teilnahme am EU-Schulprogramm ist während der Teilnahme deutlich sicht- und lesbar am Haupteingang der Bildungseinrichtung anzubringen Als Einrichtung sind sie für die Verteilung der Produkte und das Durchführen pädagogischer Begleitmaßnahmen zuständig.
Ist es möglich, dass nur ein Teil der Einrichtung am Programm teilnimmt?
Eine Teilnahme von nur einzelnen Klassen / Jahrgängen / Gruppen oder mit einer verringerten Schüler- / Kinderzahl ist nicht zulässig
Kann das Programm zur Mittagsverpflegung genutzt werden?
Die im Rahmen des EU-Schulprogramms gelieferten Erzeugnisse sind ausschließlich außerhalb der Mittagsverpflegung an berechtigte Kinder kostenfrei auszugeben.
Was muss aus pädagogischer Sicht beachtet werden?
Im Rahmen des EU-Schulprogramms sind die Bildungseinrichtungen verpflichtet, zusätzliche pädagogische Begleitmaßnahmen durchzuführen. Diese dienen zur Unterstützung der positiven Wirkung des Programms und müssen über die bisher durchgeführten Angebote in der Bildungseinrichtung hinausgehen. Die Maßnahmen zu organisieren und umzusetzen, liegt in der Verantwortung der teilnehmenden Bildungseinrichtung.
Was ist aus organisatorischer Sicht zu betrachten?
Sie haben sich um die Teilnahme beworben, wurden als teilnehmende Einrichtung veröffentlicht und haben mit einem zugelassenen Lieferanten die Belieferung vereinbart. Das ausgefüllte Meldeblatt mit dem notwendigen Nachweis haben Sie an den ausgewählten Lieferanten übersandt.
Sie organisieren selbständig Ansprechpartner/innen, die für die Annahme der Lieferung und das Entgegennehmen der Lieferscheine zuständig sind. Bis zur Verteilung muss die Ware ordnungsgemäß gelagert werden. Das Obst und Gemüse und/oder Milch muss auf die Kinder der Einrichtung gleichmäßig verteilt und ggf. zubereitet werden. Die Abrechnung der Lieferanten wird von diesen selbständig anhand der geprüften und unterschriebenen Liefernachweise vorgenommen.
Welche Mengen werden geliefert?
Die zu liefernden/anzunehmenden Mengen pro teilnahmeberechtigtem Kind und Verzehrtag entsprechend der Teilnahmebedingungen lauten wie folgt:
Obst/Gemüse: mindestens 85 g bis maximal 100 g
Trinkmilch: mindestens 200 ml bis maximal 250 ml
Die jeweiligen Verzehrtage können Sie aus der Liste der Abrechnungszeiträume entnehmen
Was ist zu tun, wenn einzelne Klassen abwesend sind?
Im Falle von Klassenfahrten, beweglichen Ferientagen oder sonstigen Aktionen, die eine Änderung der Liefermenge nach sich ziehen, ist die Lieferantin / der Lieferant mindestens 2 Wochen vorher zu informieren.